Gewerbeanmeldung - Vordruck GewA 1
Hinweise zur Gewerbeanmeldung mit amtlichem Formular GewA 1
Die Gewerbeordnung (GewO) begründet eine Anzeigepflicht bei Eröffnung, Änderung oder Beendigung eines Gewerbes (gewerbliche Tätigkeit, Gewerbetätigkeit). Sinn der Anzeigepflicht ist die Unterrichtung der Gewerbeaufsichtsämter über die Existenz eines Gewerbes. Das Gewerbeamt benötigt diese Information für seine Aufgabenerfüllung. Deshalb kann die Missachtung der Anzeigepflicht mit Bußgeld geahndet werden.
Die Anzeigepflicht muss unter Verwendung der Vordrucke nach dem Muster der Gewerbeordnung erfolgen.
Zu unterscheiden sind:
– Gewerbe-Anmeldung Vordruck GewA 1 ¬ PDF-Datei, 80 kB » Gewerbe-Ummeldung Vordruck GewA 2 » Gewerbe-Abmeldung Vordruck GewA 3
Die Gewerbeanzeige beim Gewerbeamt gilt häufig auch als Anzeige nach § 138 Abs. 1 der Abgabenordnung bei dem für den angemeldeten Betrieb zuständigen Finanzamt. Sie können sich hierauf aber nicht verlassen. Achten Sie daher darauf, ob sich das Finanzamt kurz nach der Gewerbeanzeige bei Ihnen mit einer Steuernummer meldet. Geschieht das nicht, sollten Sie vorsorglich selbst aktiv werden, um Ihren steuerlichen Pflichten nachzukommen. Dazu gehört nämlich auch die Anzeige beim Finanzamt.
Beachten Sie außerdem sonstige öffentlich-rechtliche Pflichten, z.B. nach dem Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht oder dem Außenwirtschaftsrecht und dem Ausländerrecht. Auch die Anzeige bei der Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer darf nicht vergessen werden
Das Gewerbeamt ist nach § 15 GewO verpflichtet, die Durchführung der Anzeige zu bestätigen (Empfangsbestätigung). Beachten Sie, dass die Empfangsbestätigung lediglich eine Quittung für die Anzeige darstellt, aber keinerlei konstitutive Bedeutung hat. Wenn für die Ausübung der angezeigten Tätigkeit eine Erlaubnis, Konzession oder sonstige Zulassung erforderlich ist, muss diese ebenfalls vorliegen. Ansonsten kann die Ausübung des Gewerbes untersagt und geahndet werden.
Das Formular GewA 1 betrifft sowohl die Neuerrichtung als auch die Übernahme eines bestehenden Betriebes (Hauptniederlassung, Zweigniederlassung, unselbständige Zweigstelle). Neuerrichtung ist auch die Aufnahme eines geschäftsführenden Gesellschafters in eine Personengesellschaft, die Änderung der Rechtsform und die Verlegung des Betriebes aus dem Bereich einer Gemeinde in den Bereich der Gemeinde der Anmeldebehörde.
Die Verlegung des Betriebes innerhalb derselben Gemeinde, der Wechsel des Gegenstandes und die Ausdehnung des Gewerbes auf nicht geschäftsübliche Waren und Leistungen werden mit dem Formular GewA 2 angezeigt.
Die in § 14 GewO vorgeschriebene Gewerbeanzeige kann auch schriftlich erfolgen. Folgende Unterlagen müssen mit dem ausgefüllten Vordruck GewA 1 überreicht werden:
- Kopie des Personalausweises oder Passes mit letzter Meldebescheinigung,
- bei ausländischen Gewerbetreibenden: Kopie der für angemeldete Tätigkeit erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung,
- bei juristischen Personen: bei Eintragung im Handelsregister Kopie eines unbeglaubigten Handelsregisterauszuges oder ein vom Notar beglaubigter Gesellschaftsvertrag (bei einer GmbH und Co KG wird der Handelsregistereintrag oder Komplementär-GmbH benötigt),
- bei juristischen Personen Gründung: Kopie des notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrages bzw. der Gründungsurkunde,
- bei ausländischen juristischen Personen: Nachweis der Eintragung im Handelsregister und eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache,
- bei Handwerkern oder Handwerks ähnlichen Betrieben: Kopie der Handwerkskarte oder der Eintragung in das Verzeichnis der Handwerks ähnlichen Gewerbe,
- bei Erlaubnispflicht des Gewerbes: Kopie der entsprechenden Erlaubnis bzw. Konzession, gegebenenfalls werden weitere Unterlagen abgefordert.
Anleitung zum Ausfüllen des Vordrucks GewA 1
- Feld 1: Diese Spalte hat überwiegend für juristische Personen sowie für Einzelkaufleute und Personengesellschaften, die in die dort erwähnten Register eingetragen sind, Bedeutung. Einzutragen ist in Feld 1 die Firma mit Rechtsform. Sofern ein Gewerbetreibender neben seiner Firma noch einen Betriebsnamen (z.B. Gasthof Goldener Stern) führt,kann dieser zusätzlich in Klammern angegeben werden. Obwohl eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts nicht in ein Register eingetragen ist, soll in Feld 1 ein Hinweis über die GbR aufgenommen werden.
- Feld 2: In diese Spalte sind Ort und Nummer des Registereintrages (Handelsregister, Genossenschaftsregister) anzugeben.
- Feld 3 bis 9: Die Angaben sind für die im Rahmen einer etwaigen Zuverlässigkeitsprüfung einzuholenden Auskünfte aus dem Bundeszentralregister oder dem Gewerbezentralregister von Bedeutung. Sie dienen der Identifizierung des Gewerbetreibenden.
- Feld 4a: Hier ist das Geschlecht des Anmeldenden anzugeben. Wie in der Gesetzesbegründung ausgeführt, lässt sich das Geschlecht, insbesondere bei ausländischen Namen, nicht immer eindeutig zuordnen. Eine geschlechtsspezifische Aussage über die Gewerbetreibenden ist für Zecke der Statistik und die Konkretisierung frauenspezifischer Aspekte in der Wirtschaftspolitik notwendig.
- Feld 10: In beiden Fällen, ob Personengesellschaft oder juristische Person, verlangt Feld 10 im Rahmen einer Kontrollmitteilung die Angabe der Zahl der geschäftsführenden Gesellschafter bzw. gesetzlichen Vertreter.
- Feld 11: Bei einer inländischen Aktiengesellschaft wurde auf die Angaben der gesetzlichen Vertreter aus Gründen der Deregulierung verzichtet. Sofern es auf deren Kenntnisse ankommt, können die Daten ggf. bei der vertretungsberechtigten Person bzw. dem Betriebsleiter erfragt werden, deren Familienname und Vorname in Feld 1 anzugeben ist. Die vertretungsberechtigten Personen sind auch bei Zweigniederlassungen oder unselbständigen Zweigstellen anzugeben (z.B. Betriebsleiter einer Zweigstelle des Unternehmens).
- Feld 12: In Feld 12 ist die Anschrift der Betriebsstätte anzugeben. Dies kann eine Hauptniederlassung, Zweigniederlassung oder unselbständige Zweigstelle sein, die neu angemeldet wird.
- Feld 13: In Feld 13 ist die Hauptniederlassung einzutragen, wenn eine Zweigniederlassung oder unselbständige Zweigstelle angezeigt wird. Eine Hauptniederlassung stellt den Mittelpunkt des Geschäftsverkehrs für den betreffenden Betrieb des stehenden Gewerbes dar, der sich bei Personengesellschaften und juristischen Personen am Sitz des Unternehmens befindet. Eine Hauptniederlassung kann auch in der Wohnung des Gewerbetreibenden (z.B. eines Maklers) liegen. Anzeigepflichtig ist eine Hauptniederlassung auch dann, wenn von ihr aus nur die Tätigkeit ihrer Zweigniederlassungen oder unselbständigen Zweigstellen geleitet wird.
Feld 13 ist nur auszufüllen, wenn eine Zweigstelle oder unselbständige Zweigstelle angezeigt wird. - Feld 14: In Feld 14 ist die frühere Betriebsstätte anzugeben.
- Feld 15: Hier ist der Gegenstand des Betriebes umfassend und genau zu beschreiben.
Allgemein gehaltene Angaben, wie z.B. Handel mit Waren aller Art, reichen nicht aus. - Feld 16: Die Angabe dient als Information für statistische Belange.
- Feld 17: Hier ist das Datum des Beginns des Gewerbes anzugeben.
- Feld 18: Anzukreuzen ist die Art des Betriebes, wodurch eine Zuordnung zu den dort aufgeführten Wirtschaftsbereichen ermöglicht werden soll.
- Feld 19: Die Information über die Zahl der Arbeitnehmer ist für die Arbeitsverwaltung von Bedeutung. Das Bayer. Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung hat festgestellt, dass lediglich ein Fünftel der Gewerbeanzeigen Angaben zu den geforderten Beschäftigungsdaten enthält. Feld 19 sollte deshalb stets ausgefüllt werden. Dabei ist eine Null einzusetzen, wenn es sich um ein Einzelunternehmen handelt oder wenn es bei dem Gewerbetreibenden noch nicht bekannt sein sollte, ob er künftige Mitarbeiter beschäftigen wird. Im übrigen ist die Zahl der bei Gewerbebeginn voraussichtlich Beschäftigten anzugeben.
- Feld 20 bis 26: Diese Fragen haben weitgehend ergänzende Funktion zu den Angaben der Feld 12 bis 16. Sie erläutern die dort gemachten Angaben. Zu den Voraussetzungen einer Hauptniederlassung siehe dazu die Ausführungen zu Feld 13.
Eine Zweigniederlassung kann dann angenommen werden, wenn ein Betrieb mit selbständiger Organisation, selbständigen Betriebsmitteln und gesonderter Buchführung besteht, dessen Leiter Geschäfte selbständig abzuschließen und durchzuführen befugt ist.
Der Begriff der unselbständigen Zweigstelle umfasst jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines stehenden Gewerbes dient (z.B. Auslieferungslager). Für jede Zweigniederlassung oder unselbständige Zweigstelle ist eine eigene Anzeige bei der örtlich zuständigen Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft erforderlich. - Feld 28 bis 31: Hierdurch soll die Behörde bei der Gewerbeanmeldung über die Einhaltung von Berufszulassungsvorschriften in Kenntnis gesetzt werden, nämlich über das Vorliegen einer Erlaubnis (z.B. Maklererlaubnis, Gaststättenerlaubnis, Erlaubnis zur Wettannahme usw.)
•Beratung durch Rechtsanwalt Martin Reeckmann
Stand: 30.09.2005