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Gewerbeanmeldung - Vordruck GewA 1

Hinweise zur Gewerbeanmeldung mit amtlichem Formular GewA 1

Die Gewerbeordnung (GewO) begründet eine Anzeigepflicht bei Eröffnung, Änderung oder Beendigung eines Gewerbes (gewerbliche Tätigkeit, Gewerbetätigkeit). Sinn der Anzeigepflicht ist die Unterrichtung der Gewerbeaufsichtsämter über die Existenz eines Gewerbes. Das Gewerbeamt benötigt diese Information für seine Aufgabenerfüllung. Deshalb kann die Missachtung der Anzeigepflicht mit Bußgeld geahndet werden.

Die Anzeigepflicht muss unter Verwendung der Vordrucke nach dem Muster der Gewerbeordnung erfolgen.
Zu unterscheiden sind:

Die Gewerbeanzeige beim Gewerbeamt gilt häufig auch als Anzeige nach § 138 Abs. 1 der Abgabenordnung bei dem für den angemeldeten Betrieb zuständigen Finanzamt. Sie können sich hierauf aber nicht verlassen. Achten Sie daher darauf, ob sich das Finanzamt kurz nach der Gewerbeanzeige bei Ihnen mit einer Steuernummer meldet. Geschieht das nicht, sollten Sie vorsorglich selbst aktiv werden, um Ihren steuerlichen Pflichten nachzukommen. Dazu gehört nämlich auch die Anzeige beim Finanzamt.

Beachten Sie außerdem sonstige öffentlich-rechtliche Pflichten, z.B. nach dem Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht oder dem Außenwirtschaftsrecht und dem Ausländerrecht. Auch die Anzeige bei der Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer darf nicht vergessen werden

Das Gewerbeamt ist nach § 15 GewO verpflichtet, die Durchführung der Anzeige zu bestätigen (Empfangsbestätigung). Beachten Sie, dass die Empfangsbestätigung lediglich eine Quittung für die Anzeige darstellt, aber keinerlei konstitutive Bedeutung hat. Wenn für die Ausübung der angezeigten Tätigkeit eine Erlaubnis, Konzession oder sonstige Zulassung erforderlich ist, muss diese ebenfalls vorliegen. Ansonsten kann die Ausübung des Gewerbes untersagt und geahndet werden.

Das Formular GewA 1 betrifft sowohl die Neuerrichtung als auch die Übernahme eines bestehenden Betriebes (Hauptniederlassung, Zweigniederlassung, unselbständige Zweigstelle). Neuerrichtung ist auch die Aufnahme eines geschäftsführenden Gesellschafters in eine Personengesellschaft, die Änderung der Rechtsform und die Verlegung des Betriebes aus dem Bereich einer Gemeinde in den Bereich der Gemeinde der Anmeldebehörde.

Die Verlegung des Betriebes innerhalb derselben Gemeinde, der Wechsel des Gegenstandes und die Ausdehnung des Gewerbes auf nicht geschäftsübliche Waren und Leistungen werden mit dem Formular GewA 2 angezeigt.

Die in § 14 GewO vorgeschriebene Gewerbeanzeige kann auch schriftlich erfolgen. Folgende Unterlagen müssen mit dem ausgefüllten Vordruck GewA 1 überreicht werden:

Anleitung zum Ausfüllen des Vordrucks GewA 1

Beratung durch Rechtsanwalt Martin Reeckmann

Stand: 30.09.2005

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