Gewerbeummeldung - Vordruck GewA 2
Hinweise zur Gewerbeummeldung mit amtlichem Formular GewA 2
Die Gewerbeordnung (GewO) begründet eine Anzeigepflicht bei Eröffnung, Änderung oder Beendigung eines Gewerbes (gewerbliche Tätigkeit, Gewerbetätigkeit). Sinn der Anzeigepflicht ist die Unterrichtung der Gewerbeaufsichtsämter über die Existenz eines Gewerbes. Das Gewerbeamt benötigt diese Information für seine Aufgabenerfüllung. Deshalb kann die Missachtung der Anzeigepflicht mit Bußgeld geahndet werden.
Die Anzeigepflicht muss unter Verwendung der Vordrucke nach dem Muster der Gewerbeordnung erfolgen.
Zu unterscheiden sind:
» Gewerbe-Anmeldung Vordruck GewA 1 – Gewerbe-Ummeldung Vordruck GewA 2 ¬ PDF-Datei, 84 kB » Gewerbe-Abmeldung Vordruck GewA 3
Das Formular GewA 1 betrifft sowohl die Neuerrichtung als auch die Übernahme eines bestehenden Betriebes (Hauptniederlassung, Zweigniederlassung, unselbständige Zweigstelle). Neuerrichtung ist auch die Aufnahme eines geschäftsführenden Gesellschafters in eine Personengesellschaft, die Änderung der Rechtsform und die Verlegung des Betriebes aus dem Bereich einer Gemeinde in den Bereich der Gemeinde der Anmeldebehörde.
Die Verlegung des Betriebes innerhalb derselben Gemeinde, der Wechsel des Gegenstandes und die Ausdehnung des Gewerbes auf nicht geschäftsübliche Waren und Leistungen werden mit dem Formular GewA 2 angezeigt.
Eine Gewerbeummeldung ist in folgenden Fällen notwendig:
- Verlegung eines stehenden Gewerbebetriebes innerhalb einer Gemeinde
- Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes
- Ausdehnung auf Waren oder Leistungen, die bei dem Gewerbebetrieb der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind.
Eine Ausdehnung auf Waren oder Leistungen liegt dann vor, wenn die Erweiterung des Sortiments bei der angemeldeten Tätigkeit nicht geschäftsüblich ist. Beispiele:
- Ein Sägewerksbetreiber gliedert eine Skiherstellung an
- ein Kfz-Händler übernimmt neu einen Abschleppdienst
- eine Bäckerei verabreicht zubereitete Speisen zum Verzehren an Ort und Stelle (Gaststättengewerbe)
- ein Baustoffhändler wird als Bauunternehmer tätig
- ein Tankstellenbetreiber führt einen Kfz-Handel durch
- ein Betrieb des Abschlepp- und Wagenpflegedienstes führt Lackier- und Reparaturarbeiten aus.
Ergeben sich Zweifel, ob Waren oder Leistungen geschäftsüblich sind, empfiehlt sich eine Rückfrage bei der Industrie- und Handelskammer.
Der Gegenstand des Gewerbes wird gewechselt, wenn
- die Branche gewechselt wird (z.B. von Textileinzelhandel in Möbeleinzelhandel)
oder - die Handelsstufe gewechselt wird (z.B. vom Einzelhandel zum Großhandel oder Hinzunahme des Einzelhandels zum Großhandel oder umgekehrt).
•Beratung durch Rechtsanwalt Martin Reeckmann
Stand: 30.09.2005