Gewerbeabmeldung - Vordruck GewA 3
Hinweise zur Gewerbeabmeldung mit amtlichem Formular GewA 3
Die Gewerbeordnung (GewO) begründet eine Anzeigepflicht bei Eröffnung, Änderung oder Beendigung eines Gewerbes (gewerbliche Tätigkeit, Gewerbetätigkeit). Sinn der Anzeigepflicht ist die Unterrichtung der Gewerbeaufsichtsämter über die Existenz eines Gewerbes. Das Gewerbeamt benötigt diese Information für seine Aufgabenerfüllung. Deshalb kann die Missachtung der Anzeigepflicht mit Bußgeld geahndet werden.
Die Anzeigepflicht muss unter Verwendung der Vordrucke nach dem Muster der Gewerbeordnung erfolgen.
Zu unterscheiden sind:
» Gewerbe-Anmeldung Vordruck GewA 1 » Gewerbe-Ummeldung Vordruck GewA 2 – Gewerbe-Abmeldung Vordruck GewA 3 ¬ PDF-Datei, 84 kB
Die Aufgabe eines stehenden Gewerbebetriebes wird unter Verwendung des Vordruckes GewA 3 angezeigt.
Eine Aufgabe im Sinne der Gewerbeordnung liegt vor bei einer vollständigen Aufgabe einer Hauptniederlassung, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle. Eine Aufgabe lediglich eines Teils der bisher angemeldeten Tätigkeit ist daher nicht anzeigepflichtig, ebenso eine nur vorübergehende Einstellung des Betriebes (z.B. eines Strandcafes oder eines Skilifts).
Allerdings ist eine freiwillige Abmeldung eines Teils der bisherigen Tätigkeit möglich. Daran ist z.B. zu denken, wenn ein Gewerbetreibender erlaubnisfreie und erlaubnispflichtige Tätigkeiten ausübt, das erlaubnispflichtige Gewerbe jedoch aufgeben will. Durch diese Teilabmeldung erlangt die Behörde Kenntnis, dass die bisher erlaubnispflichtige (und evtl. überwachungspflichtige) Tätigkeit aufgegeben wurde.
Zu verwenden ist dann der Vordruck GewA 2 für die Ummeldung.
Beispiel:
- Ein Tankstellenbesitzer, der in seiner Betriebsstätte auch eine Gaststätte betrieben hat (Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle) möchte das Gaststättengewerbe aufgeben. Es handelt sich also um eine Teilaufgabe des bisherigen gewerblichen Umfanges. Eine Anzeigenpflicht für diese Teilaufgabe besteht nicht. Allerdings kann der Gewerbetreibende freiwillig eine Teilabmeldung (Vordruck GewA 2) verwenden und damit der Behörde kundtun, dass er das erlaubnispflichtige und überwachungspflichtige Gewerbe nicht mehr betreibt.
- Ein Handelsvertreter betreibt zusätzlich die Tätigkeit der Darlehensvermittlung und besitzt insoweit eine Erlaubnis nach § 34 c der Gewerbeordnung. Er möchte das letztere Gewerbe aufgeben. Eine Anzeigepflicht nach § 14 besteht nicht. Er kann jedoch eine freiwillige Teilabmeldung (Ummeldung) vornehmen und damit kundtun, dass er das bisherige erlaubnis- und überwachungspflichtige Gewerbe nicht mehr ausübt. Damit entfällt auch z.B. die Prüfungspflicht nach § 16 der Makler- und Bauträgerverordnung. Die Kenntnis dieser Tatsache ist sowohl für den Gewerbetreibenden als auch für die Behörden von Bedeutung.
Die Aufgabe des gesamten Betriebes ist mit jeder der angezeigten Betriebsstätten (Haupt-, Zweigniederlassung, unselbständige Zweigstelle) gesondert abzumelden. Eine Gewerbeabmeldung ist ferner in folgenden Fällen notwendig:
- Verlagerung des Betriebes in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeinde
- Ausscheiden eines Gesellschafters bei einer Personengesellschaft (z.B. Gesellschaft bürgerlichen Rechts, GbR)
- Inhaberwechsel (z.B. durch Verkauf, Verpachtung etc.). Der bisherige Gewerbetreibende hat das Gewerbe abzumelden.
•Beratung durch Rechtsanwalt Martin Reeckmann
Stand: 30.09.2005