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Gewerbeabmeldung - Vordruck GewA 3

Hinweise zur Gewerbeabmeldung mit amtlichem Formular GewA 3

Die Gewerbeordnung (GewO) begründet eine Anzeigepflicht bei Eröffnung, Änderung oder Beendigung eines Gewerbes (gewerbliche Tätigkeit, Gewerbetätigkeit). Sinn der Anzeigepflicht ist die Unterrichtung der Gewerbeaufsichtsämter über die Existenz eines Gewerbes. Das Gewerbeamt benötigt diese Information für seine Aufgabenerfüllung. Deshalb kann die Missachtung der Anzeigepflicht mit Bußgeld geahndet werden.

Die Anzeigepflicht muss unter Verwendung der Vordrucke nach dem Muster der Gewerbeordnung erfolgen.
Zu unterscheiden sind:

Die Aufgabe eines stehenden Gewerbebetriebes wird unter Verwendung des Vordruckes GewA 3 angezeigt.

Eine Aufgabe im Sinne der Gewerbeordnung liegt vor bei einer vollständigen Aufgabe einer Hauptniederlassung, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle. Eine Aufgabe lediglich eines Teils der bisher angemeldeten Tätigkeit ist daher nicht anzeigepflichtig, ebenso eine nur vorübergehende Einstellung des Betriebes (z.B. eines Strandcafes oder eines Skilifts).

Allerdings ist eine freiwillige Abmeldung eines Teils der bisherigen Tätigkeit möglich. Daran ist z.B. zu denken, wenn ein Gewerbetreibender erlaubnisfreie und erlaubnispflichtige Tätigkeiten ausübt, das erlaubnispflichtige Gewerbe jedoch aufgeben will. Durch diese Teilabmeldung erlangt die Behörde Kenntnis, dass die bisher erlaubnispflichtige (und evtl. überwachungspflichtige) Tätigkeit aufgegeben wurde.
Zu verwenden ist dann der Vordruck GewA 2 für die Ummeldung.

Beispiel:

Die Aufgabe des gesamten Betriebes ist mit jeder der angezeigten Betriebsstätten (Haupt-, Zweigniederlassung, unselbständige Zweigstelle) gesondert abzumelden. Eine Gewerbeabmeldung ist ferner in folgenden Fällen notwendig:

Beratung durch Rechtsanwalt Martin Reeckmann

Stand: 30.09.2005

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