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Baurecht - Mini-Lexikon - Teil 1

Auftragserteilung per Handschlag?

In der Baubranche ist die (mündliche) Auftragserteilung per Handschlag weiterhin verbreitet. Begründet wird der damit verbundene Verzicht auf die Schriftform häufig damit, dass dem Vertragspartner vertraut werden könne oder Auftragnehmer und Auftraggeber hoffen, dass ein mündlicher Vertrag sie vor Unannehmlichkeiten bewahrt bzw. sie den Vertragspartner übervorteilen können, wenn nicht alles schriftlich festgehalten wird.

Dabei wird übersehen, dass es sich bei dem schriftlichen Bauvertrag um einen Baufahrplan handelt, der sowohl für den Auftraggeber wie den Auftragnehmer den Vorteil bietet, dass nicht erst während der Bauphase eine Abstimmung über die Art und Weise sowie Beginn und Dauer der Baudurchführung erfolgen muss. Mögliche Konflikte werden somit von vornherein eingegrenzt und außerdem sowohl für den Auftragnehmer als auch den Auftraggeber finanziell nachteilige Bauverzögerungen vermieden.

Ein mündlich geschlossener Bauvertrag ist wirksam. Im Streitfall muss der (mündliche) Vertragsschluss und der Auftragsumfang jedoch erst nachgewiesen werden. Daraus wird besonders deutlich, wie wichtig der Abschluss eines schriftlichen Vertrages ist. Absolut unerläßlich ist die Schriftform bei Abschluss des Bauvertrages mit Kommunen (Gemeinden, Kreise) oder kommunalen Einrichtungen, da ein mit einer Kommune abgeschlossener mündlicher Vertrag als nichtig angesehen wird. Der Handschlag mit dem Bürgermeister ist also nur eine freundliche Geste und für den Bauvertrag völlig wertlos.

Ein weiterer häufig anzutreffender Irrtum ist, dass ein schriftlicher Vertragsentwurf, der nicht unterzeichnet wurde, eine bindende Vertragsgrundlage darstellt. Dies ist nicht der Fall. Allenfalls stellt der Inhalt eines solchen Bauvertragsentwurfes ein Indiz dafür dar, dass die Vertragspartner beabsichtigt haben, die darin enthaltenen Regeln zu vereinbaren. Der bloße Vertragsentwurf bietet somit keine Gewissheit dafür, dass hieraus im Konfliktfall Ansprüche oder Anforderungen hergeleitet werden können.

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Beratung durch Rechtsanwältin Anneliese Reeckmann

Stand: 10.02.2005

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