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Baurecht - Mini-Lexikon - Teil 3

Vereinbarung eines Skonto

Die VOB/B regelt nicht sämtliche möglichen Absprachen der Parteien im Detail, sondern überlässt bestimmte Themen der freien Abrede von Auftraggeber und Auftragnehmer. So stellt der § 16 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B zwar klar, dass der Abzug eines Skontos vom Rechnungsbetrag vereinbart werden kann. Es steht den Parteien des Bauvertrages aber frei, ob sie eine Skontoabrede treffen, da es auch in der Baubranche keinen Handelsbrauch oder eine Verkehrsitte für einen Skontoabzug gibt. Eine wirksame Skontovereinbarung erfordert auf jeden Fall die Festlegung der Höhe des Skontos und der Zahlungsfrist im Bauvertrag (Besondere Vertragsbedingungen).

Eine Skontoabrede kann sowohl für Abschlagszahlungen als auch für Schlusszahlungen vereinbart werden. Fehlt es an einer konkreten Regelung, welche Zahlungen der Skontoabrede unterfallen, so geht der überwiegende Teil der Rechtsprechung davon aus, dass sich die Skontoabrede allein auf die Schlusszahlung bezieht.

Der Beginn der Skontofrist muss festgelegt sein. Die bloße Skontoabrede "Bei Zahlung der Rechnung innerhalb von 14 Tagen" ist unwirksam.

Die Rechnungsprüfung durch den Architekten hat keinen Einfluss auf den Beginn der Skontofrist. Eine Regelung, die das Recht zum Skontoeinbehalt von dem Zeitraum abhängig macht, den der Architekt für die Rechungsprüfung bestimmt oder benötigt, ist unwirksam. Ist vereinbart worden, dass die Skontofrist mit Eingang der Rechnung beim Auftraggeber beginnt, so ist das Datum des Rechnungseinganges relevant. Der Auftragnehmer muss deshalb sicherstellen, dass er den Zeitpunkt des Zuganges der Rechnung beim Auftraggeber nachweisen kann. Ist eine Rechnung nicht prüffähig , setzt sie nach Auffassung des OLG München (ZfBR 1988, 151) die Skontofrist nicht in Gang.

Bei Zahlung mittels eines Verrechnungsschecks ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (BauR 2000, 729) die Skontofrist mit Vornahme der Zahlungshandlung - also mit dem Absenden des Schecks - gewahrt. Auf die Kontogutschrift kommt es demnach nicht an. Andererseits wird vertreten, dass in den Fällen in denen keine Scheckzahlung vereinbart ist und der Scheck erst nach Ablauf der Skontofrist beim Auftragnehmer eingeht, ein Skontoabzug nicht mehr gerechtfertigt ist. Es sei denn, der Auftragnehmer löst den Scheck ein (Kainz, Skontoabz. beim Bauvertrag, 3. Aufl. S. 56/57).

Der Auftragnehmer sollte sofort widersprechen, wenn der Auftraggeber nach Ablauf der Skontofrist dennoch laufend einen Skontoabzug vornimmt, da die regelmäßige Hinnahme der verspäteten Zahlungen als einvernehmliche Änderung der Skontoabrede gewertet werden könnte.

Stellt der Auftragnehmer den Bauvertrag, so kann dem Auftraggeber darin ohne weiteres ein Skontoabzug untersagt werden, weil jedem Auftragnehmer grundsätzlich die vereinbarte bzw. angemessene Vergütung für seine Leistung in voller Höhe zusteht.

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Beratung durch Rechtsanwältin Anneliese Reeckmann

Stand: 10.02.2005

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