Baurecht - Mini-Lexikon - Teil 4
Durchsetzung von Vergütungsansprüchen
Dass Rechnungen nicht bezahlt werden, hat sicher jeder Auftragnehmer einmal erfahren. Kann und darf dies aber Anlass sein, um zur Selbsthilfe zu greifen und bei Nacht und Nebel die eingebauten Bauteile wieder auszubauen oder sie zerstören, wie es in dem nebenstehend beschriebenen Fall geschah?
Die Rache mag zwar im ersten Moment süß sein, wenn z. B. der Zimmermann die Säge ansetzt, um den von ihm errichteten und vom Kunden nicht bezahlten Dachstuhl zu zersägen. Sinnvoll ist sie jedoch nicht. Übt der Auftragnehmer eine solche "Selbsthilfe" aus, so verkennt er, dass die Bauteile nach dem Einbau nicht mehr ihm, sondern dem Auftraggeber gehören und sein Aktionismus eine strafrechtliche Verfolgung bewirken kann, ohne dass er dem Ausgleich seiner Rechnung auch nur einen Schritt näher gekommen wäre. Statt möglicherweise einen Strafverteidiger bemühen zu müssen, sollte sich der betroffene Auftragnehmer daher hinsichtlich der Durchsetzung seiner Zahlungsansprüche rechtzeitig anwaltlich beraten lassen. Derjenige, der Kleinholz produziert, muss zudem mit Schadenersatzansprüchen des Bauherrn rechnen. Ist noch keine Abnahme der erbrachten und später zerstörten Leistung erfolgt, wird auch schwerlich ein Vergütungsanspruch durchzusetzen sein.
Ein Warnhinweis bezüglich der Zahlungsmoral des Auftraggebers ist bekanntermaßen die verzögerte oder unterlassene Zahlung der Abschlagsrechnungen. Zu beobachten ist, dass einige Auftraggeber dazu übergehen, die erste oder auch noch die zweite Abschlagrechnung zügig zu zahlen, um danach in einen Zahlungsstillstand zu verfallen. Der Auftragnehmer, geblendet von den ersten umgehenden Zahlungen, hält daraufhin - zu seinem Nachteil - oft zu lange still.
Stattdessen sollte er, wenn er als Bauunternehmer tätig ist, spätestens bei dem ersten Anzeichen von Zahlungsstillstand von seinem Recht Gebrauch machen, von dem Auftraggeber die Stellung einer Sicherheit bis zur Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruches zu verlangen (§ 648a BGB). Die Aufforderung zur Stellung der Sicherheit hat schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist zu erfolgen. Gleichzeitig kann der Auftragnehmer in dem Schreiben androhen, dass er für den Fall, dass die Sicherheit nicht fristgemäß gestellt wird, seine Arbeitsleistung bis zur Erbringung der Sicherheit zurückhalten wird. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, das Vertragsverhältnis vorzeitig zu kündigen, wenn die angemessene Sicherheit nicht fristgemäß erbracht wird. Zu beachten ist, dass hinsichtlich der geforderten Sicherheit bereits geleistete Abschlags- und/oder Vorauszahlungen in Abzug zu bringen sind. Zu hohe Sicherheitsforderungen muss der Auftraggeber nicht erfüllen. Er muss jedoch innerhalb der gesetzten Frist reagieren und eine Sicherheit in angemessener Höhe anbieten.
Ein weiteres Sicherungsmittel ist die Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch. Dies setzt jedoch voraus, dass der Auftraggeber Eigentümer der Immobilie ist, für die die Bauleistungen erbracht wurden. Dies kann durch die Einsichtnahme in das Grundbuch festgestellt werden. Ferner sollte überprüft werden, ob nicht bereits Belastungen in der Abteilung III eingetragen sind, die der Sicherungshypothek im Rang vorgehen. Sollte das Grundbuchamt insbesondere hinsichtlich der Eintragungen von Belastungen keine Auskunft erteilen, so sollte ein Notar die Einsichtnahme für den Auftragnehmer durchführen. Eine Vormerkung zur Eintragung der Sicherungshypothek kann bereits im Wege einer einstweiligen Verfügung erwirkt werden, wenn der Auftraggeber nicht widerspricht oder sein Widerspruch erfolglos bleibt. Der Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek ist ausgeschlossen, wenn bereits eine andere Bauhand-werkersicherung vom Auftraggeber gestellt wurden.
Eine weitere Variante des Herauszögerns von Zahlungen stellt die Verweigerung der Abnahme dar, da diese Voraussetzung für die Fälligkeit der Schlussrechnung ist. Mittels des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen wurden daher mit Wirkung zum 01.05.2000 zwei weitere Abnahmevarianten in das BGB eingeführt:
- Erteilung einer Fertigstellungsbescheinigung (§ 641a BGB).
Es steht einer Abnahme gleich, wenn dem Bauunternehmer/Handwerker von einem Sachverständigen eine Bescheinigung darüber erteilt wird, dass die versprochene Leistung hergestellt und frei von Mängeln ist. Dieses Verfahren findet keine Anwendung, wenn der Auftraggeber/Bauherr noch nicht verpflichtet war, die Leistung abzunehmen, oder im Falle der vorzeitigen Kündigung des Bauvertrages. Ist die Anwendung der VOB/B vereinbart, so kann der Auftraggeber trotz der Regelung des § 641a BGB die formale Abnahme verlangen. - Durch Fristablauf (§ 640 Abs.1 S.3 BGB).
Voraussetzung ist, dass der Auftraggeber/Bauherr verpflichtet ist, die Leistung abzunehmen, er vom Bauunternehmer/Handwerker unter angemessener Fristsetzung zur Abnahme aufgefordert wurde. Ist die Frist unangemessen, wird eine angemessene Frist in Lauf gesetzt.
Ist die Leistung ordnungsgemäß erbracht sowie abgenommen und die Schlussrechnung dem Auftraggeber nachweislich zugegangen, so hat der Auftraggeber innerhalb von 30 Tagen die Rechnung zu begleichen
§ 286 Abs. 3 BGB). Eine Mahnung vor Erhebung der Zahlungsklage bedarf es nicht. Der Auftragnehmer sollte aber darauf achten, dass keine gesonderte Fristsetzung in der Rechnung wie "zahlbar innerhalb von 14 Tagen" enthalten ist, da dies die mögliche Auslegung zulässt, dass die gesetzliche Frist von 30 Tagen erst nach Ablauf von 14 Tagen in Gang gesetzt wird. Die Zahlungsfrist von 30 Tagen findet ebenfalls auf Abschlagsrechnungen Anwendung.
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•Beratung durch Rechtsanwältin Anneliese Reeckmann
Stand: 10.02.2005