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Baurecht - Mini-Lexikon - Teil 5

Durchsetzung von Vergütungsansprüchen im Urkundenprozess

Im Internet finden sich vielfach Hinweise auf die Möglichkeit des Urkundenprozesses, um Vergütungsansprüche zügig durchzusetzen. Richtig ist, dass die Urkundenklage den Vorteil bietet, dass eine gerichtliche Entscheidung innerhalb von nur wenigen Wochen ergeht.

Das Urteil im Urkundenprozess ist in den meisten Fällen ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar, so dass der Werklohnanspruch sofort vollstreckt werden kann.

Mit Gegenforderungen kann zwar auch im Urkundenprozess die Aufrechnung erklärt werden, aber im Urkundenprozess wird über die Aufrechnung nicht entschieden, sondern erst in einem Nachverfahren, das nach Abschluss des Urkundenprozesses durchgeführt wird. Die Gegenseite kann also in einem Nachverfahren nachträglich Einwendungen geltend machen, muss aber bereits vorab zahlen.

Die Besonderheit des Urkundenprozesses besteht darin, dass nur Urkunden als Beweismittel zugelassen sind. Es sollten daher zumindestens folgende Urkunden vorhanden sein:

Da die Schlussrechnung dem Auftraggeber im Original übersandt wird und auch der Zugang der Rechnung nachgewiesen werden muss, bietet sich Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher an. Die Kosten hierfür halten sich in Grenzen. Diese Art der Zustellung lohnt sich damit nicht nur im Falle sehr hoher Werklohnforderungen.
Hat der Auftraggeber die Rechnung geprüft und sich hierzu bereits schriftlich geäußert, so kann dieses Schreiben ebenfalls als Urkundsbeweis genutzt werden und ersetzt unter Umständen - abhängig von seinem Inhalt - den Zugangsnachweis der Rechnung und den Nachweis der Abnahme.

Andererseits ist denkbar, dass ein Auftraggeber die Werklohnforderung in einem Schreiben grundsätzlich anerkennt, die Vergütung aber zurückhält, weil er (angeblich) Bedenken bezüglich bestimmter Positionen hat. Dieses Schreiben kann ebenfalls als Urkunde genutzt werden.

Fehlen jedoch solche Schreiben oder das förmliche Abnahmeprotokoll, ist von einem Urkundenprozess abzuraten. Denn eine fiktive Abnahme kann nicht mittels einer Urkunde nachgewiesen werden. Eine eidesstattliche Erklärung des Bauleiters, dass der Auftraggeber das Bauwerk bereits nutzt, gilt zudem nicht als Urkundenbeweis, sondern als Versuch, einen unzulässigen Zeugenbeweis auf Umwegen in den Urkundenprozess einzubringen.

Vielfach wird die Fertigstellungsbescheinigung als Möglichkeit bezeichnet, den erforderlichen Nachweis der Abnahme zu erbringen. Mit der in § 641a BGB eingeführten Fertigstellungsbescheinigung sollen die Rechtsfolgen der Abnahme eintreten, ohne dass tatsächlich eine Abnahme erfolgt ist. Die Fertigstellungsbescheinigung wird von einem Sachverständigen erstellt, auf den sich entweder Auftragnehmer und Auftraggeber verständigt haben, oder auf Veranlassung der Auftragnehmers durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.
Eine Vielzahl von Juristen lehnt jedoch die Einordnung der Fertigstellungsbescheinigung als Urkundenbeweis ab. Es besteht daher ein hohes Risiko, dass das Gericht die Fertigstellungsbescheinigung nicht als Urkundenbeweis für die Abnahme akzeptiert.

Ein weiteres mögliches Risiko ist, dass im Falle eines Einheitspreisvertrages zusätzlich ein Urkundenbeweis für das ordnungsgemäße Aufmass gefordert wird. Das ordnungsgemäße Aufmaß kann jedoch nur ein Sachverständiger im Wege eines Privatgutachtens bestätigen. Privatgutachten sind im Urkundenprozess aber nicht als Beweismittel zugelassen.

Der Urkundenprozess erfordert somit eine sorgfältige Vorbereitung, die zur Abwägung der Erfolgsaussichten einer anwaltlichen Beratung bedarf.

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Beratung durch Rechtsanwältin Anneliese Reeckmann

Stand: 10.02.2005

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