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Berliner Räumung vom BGH abgesegnet

Bei Vermieterpfandrecht entfällt Möbelwagen

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 17.11.2005 (I ZB 45/05) entschieden, dass sich der Auftrag an einen Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung der Räumung darauf beschränkt, den ehemaligen Mieter aus den Räumen zu entfernen, während der Gerichtsvollzieher die Sachen des Mieters in der Wohnung zu belassen hat, wenn der Vermieter sein Vermieterpfandrecht an allen beweglichen Sachen in der Wohnung ausübt.

Damit sind die Zeiten vorbei, in denen die Gerichtsvollzieher die Räumungsvollstreckung davon abhängig machen konnten, dass zuvor ein in der Regel vierstelliger Betrag als Vorschuss auf die Räumungskosten geleistet werden musste, der sich anschließend in der Regel als verloren erwies. Das materiellrechtliche Vermieterpfandrecht kann nun nicht mehr durch vollstreckungsrechtliche Eigenmächtigkeiten der Vollstreckungsorgane, mitgetragen von Berliner Instanzgerichten, unterlaufen werden.

Gleichwohl wird die Zwangsräumung nicht zum Kinderspiel. Entstehung, Umfang und Ausübung des Pfandrechts und schließlich die Verwertung der Gegenstände durch Versteigerung erfordern Rücksichtnahme auf Rechte des ehemaligen Mieters, auf Ansprüche Dritter und die sorgfältige Einhaltung formaler Vorgaben. Die Mühe wird jedoch durch die deutliche Kostenreduzierung bei der Räumung mehr als ausgeglichen - übrigens auch zum Nutzen des ehemaligen Mieters, dessen Kostenschuld sich entsprechend vermindert.

Beratung durch Rechtsanwältin Anneliese Reeckmann

Stand: 24.02.2006

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