Wärme-Contracting
AG Tempelhof-Kreuzberg zur Zulässigkeit des Wärmecontracting
Zusätzliche Kosten aufgrund "Wärmecontracting" dürfen Mietern nicht auferlegt werden, wenn sie der Umstellung der vorhandenen Wärmelieferung im Eigenbetrieb auf Fremdlieferung (Wärmecontracting) nicht zugestimmt haben. Dies hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg mit Urteil vom 25.10.2005 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 06.04.2005 bestätigt. Auch die Heizkostenverordnung gibt dem Vermieter kein Recht, die vertraglichen Vereinbarungen ohne Zustimmung der Mieter zu ändern.
Die in Wohnraummietverträgen übliche Regelung bezüglich der Umlage von Kosten im Falle der Eigen- bzw. Fremdlieferung durch Fernwärme ist nach Auffassung des Amtsgerichts als allgemeine Vertragsklausel und nicht als ausdrückliche Regelung zu werten, dass der Mieter im Falle des Wechsels vom Eigenbezug zum Fremdbezug die dadurch entstehenden Kosten tragen muss.
Die Entscheidung des BGH vom 16.07.2003, die von den Wärmelieferanten häufig herangezogen wird, ist nach Auffassung des Amtsgerichts nicht anwendbar, da es sich in dem entschiedenen Fall um ein Mietobjekt in den Neuen Bundesländern handelte, für das - zeitlich befristet - der § 14 Abs.1 S.1 MHG anwendbar war.
Zudem ist dem Vermieter nach Ansicht des Amtsgerichts nicht der Nachweis gelungen, dass er mit der Beauftragung des Wärmelieferanten das Gebot der Wirtschaftlichkeit eingehalten hat. Es war dem Sachverständigen angesichts der zurückhaltenden Informationspolitik der Wärmelieferanten nicht möglich, konkrete Preisbeispiele zu erfahren. Vergleichsangebote konnten nicht eingeholt werden, weil die am Markt tätigen Wärmelieferanten angesichts der geringen Größe des Objekts erklärten, dass dieses nicht wirtschaftlich betrieben werden könne.
•Beratung durch Rechtsanwältin Anneliese Reeckmann
Stand: 30.10.2005